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„Haftungsausschluss
– Haftungsbegrenzung – Unterwerfungsklausel
Die
Verantwortung für die Entscheidung eines Bootsführers, an einer
Wettfahrt teilzunehmen oder sie fortzusetzen, liegt allein bei ihm,
er übernimmt insoweit auch die Verantwortung für seine Mannschaft.
Der Bootsführer ist für die Eignung und das richtige seemännische
Verhalten seiner Crew sowie für die Eignung und den verkehrssicheren
Zustand des gemeldeten Bootes verantwortlich.
Der
Veranstalter ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund
behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen, Änderungen
in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder die
Veranstaltung abzusagen. In diesen Fällen besteht keine
Schadenersatzverpflichtung des Veranstalters gegenüber dem
Teilnehmer, sofern der Veranstalter den Grund für die Änderung oder
Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Eine
Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach-
und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Teilnehmer
während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung
durch ein Verhalten des Veranstalters, seiner Vertreter,
Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der
Verletzung von Pflichten, die nicht Haupt-/bzw. vertragswesentliche
Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei der
Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Veranstalters in
Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare,
typischerweise eintretende Schäden. Soweit die Schadenersatzhaftung
des Veranstalters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, befreit der
Teilnehmer von der persönlichen Schadenersatzhaftung auch die
Angestellten - Arbeitnehmer und Mitarbeiter - Vertreter,
Erfüllungsgehilfen, Sponsoren und Personen, die Schlepp-,
Sicherungs-, oder Bergungsfahrzeuge bereitstellen, führen oder bei
deren Einsatz behilflich sind, sowie auch alle anderen Personen,
denen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung ein
Auftrag erteilt worden ist.
Die
gültigen Wettfahrtregeln der ISAF inkl.
der Zusätze des DSV,
die Ordnungsvorschriften Regattasegeln und das Verbandsrecht des DSV,
die Klassenvorschriften sowie die Vorschriften der Ausschreibung und
Segelanweisung sind einzuhalten und
werden ausdrücklich anerkannt.“ Hamburg,
28.11.2002
DEUTSCHER
SEGLER-VERBAND
Wettsegelausschuss
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